Erbrecht

Das Erbrecht – ein Rechtsgebiet, über das so viele verschiedene Meinungen und Ansichten kursieren, wie in kaum einem anderen. Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass früher oder später fast jeder einmal ganz persönlich damit in Berührung kommt. Ob im Bekanntenkreis, vom Hörensagen, in Internetforen oder Suchmaschinen: Die Fülle an Informationen scheint so unendlich wie widersprüchlich.

Hinzu kommt, dass das Erbrecht über zahlreiche Anknüpfungspunkte zu weiteren Rechtsgebieten verfügt. Nicht selten stellen sich abermals Rechtsfragen aus den Bereichen des Gesellschafts-, Familien- oder Steuerrecht, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wer sich daher erbrechtlich informieren möchte, kommt um eine fachkundige Rechtsberatung nicht umhin.

Dies gilt sowohl für diejenigen, die sich neben der Verarbeitung eines Trauerfalles mit dessen rechtlicher Abwicklung konfrontiert sehen, als auch für solche, die gerade diese durch die Errichtung eines Testamentes regeln und den Hinterbliebenen dadurch einen immensen Aufwand – nicht zuletzt an Zeit, Geld und Kraft – ersparen wollen.

Das Testament ist landläufig noch jedem ein Begriff. Was jedoch beispielsweise ein Voraus ist, ist hingegen weniger bekannt. Unter dem Dreißigsten oder der Anrechnung kann sich schließlich kaum noch jemand etwas vorstellen. Regelmäßig verwechselt wird ferner die Bedeutung der Erbeinsetzung mit dem Vermächtnis.

Bereits hier wird die Vielfältigkeit des Erbrechts deutlich. Was aus juristischer Sicht spannend und faszinierend erscheint, ist für den Laien – in der Regel den Erblasser oder die Erben – ein Buch mit sieben Siegeln.

Wir sind sowohl auf die alltäglichen Banalitäten als auch auf die exotischen und komplexen Bereiche des Erbrechts spezialisiert.

Die Berechnung des gesetzlichen Erbteiles ist im Ehegattenerbrecht ebenso von Bedeutung wie im Pflichtteilsrecht. Doch auch einem geschiedenen Ehegatten können unter Umständen noch Vermögenswerte zufließen, was zumeist nicht dem Interesse des Erblassers entspricht.

Nicht immer ist der Antritt eines Erbes sinnvoll. Selbst wenn der Erblasser vermögend war, könnte ein Ehegatte durch eine Ausschlagung mehr erreichen. Doch diese kann sich durchaus als problematisch darstellen. Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen und der Nachlass verschuldet, bestehen auch hier Möglichkeiten, dem Verlust des selbst Ersparten entgegen zu wirken.

Mit einem unternehmensrechtlichen Kanzleischwerpunkt zählen insbesondere Themen wie die Unternehmensnachfolge oder erbrechtliche Haftungsfolgen und deren Ausschlussmöglichkeiten zu unserem Portfolio. Die Weichen hierfür lassen sich bereits durch gesellschaftsvertragliche Regelungen stellen, jedoch zwingend in Abstimmung den erbrechtlichen. Aufgrund unserer ganzheitlichen Beratung können wir daher eine umfassende und kompetente Begleitung der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten von Anbeginn der Gründung bis zur Auflösung sicherstellen.

Eines darf dabei niemals vergessen werden: Nicht jeder Fall ist gleich. Daher lassen sich auch nicht immer die gleichen Lösungsmöglichkeiten anwenden. Eine ganzheitliche und umfassende Beratung, das alles aus einer Hand, kann jedoch maßgeblich dafür Sorge tragen, dass Sie Ihr Recht behalten. Denn wir gestalten Recht – gut!

Erben und Vererben

Kommt es zu einem Todesfall, geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Universalsukzession (auch sog. Gesamtrechtsnachfolge) auf den oder die Erben über. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nachlass positiv ausfällt oder überschuldet ist. In letztem Fall haftet der Erbe grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen.

Erhält man von einem Nachlassgericht die Nachricht, dass man zum Erben berufen ist, muss damit daher nicht zwingend eine Mehrung des Vermögens einhergehen. Da die Ausschlagungsfrist jedoch lediglich sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbfall beträgt (bei Erbfällen mit Auslandsbezug beträgt die Frist unter Umständen sechs Monate), muss oftmals zeitnah eine richtige Entscheidung getroffen werden. Wie man an die hierfür notwendigen Informationen gelangt, stellt dabei regelmäßig eine große Herausforderung dar, die fachlicher Unterstützung bedarf.

Sinnvolle Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft stellen insbesondere eine Überschuldung des Nachlasses, erbschaftssteuerliche Erwägungen oder auch persönliche Motive dar.

Besondere Unterstützung ist notwendig, wenn die Ausschlagung nicht mehr möglich, der Nachlass jedoch überschuldet ist. Hier gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, wie eine Haftung zumindest begrenzt und das eigene Vermögen vielleicht sogar ausgenommen werden kann. Welcher Weg möglich und welcher sinnvoll ist, entscheidet sich grundsätzlich immer am Einzelfall. Eine falsche Wahl kann unter Umständen weitreichende Folgen nach sich ziehen.

Vererbt wird indes nicht nur reines Vermögen. Verfügt der Erblasser über Anteile einer Gesellschaft, beispielsweise in Form von Aktien oder Beteiligungen, so tritt der Erbe auch hier in die Rechte und Pflichten mit ein. Die daraus resultierenden Folgen sind für alle Beteiligten gleichermaßen gravierend: Während sich der Erbe selbst unter Umständen wiederum der Gefahr einer persönlichen Haftung konfrontiert sieht, steht die Gesellschaft plötzlich dem Mitbestimmungsrecht einer Person gegenüber, die im Zweifel nicht über die hierfür notwendige Expertise verfügt. Eine Situation, die auf beiden Seiten zwangsläufig zu wirtschaftlichen Risiken führen wird.

Die unternehmerische Nachfolge als auch die haftungsrechtlichen Folgen des Erben sollten idealerweise im Zusammenspiel mit einem Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht eruiert werden.

Vorsorgereglungen

Warum eine Vorsorge treffen, wenn doch alles in Ordnung ist?

Ein Unglücksfall kommt immer plötzlich, deshalb ist es umso wichtiger, die schlechten Zeiten noch in den guten Zeiten zu regeln. Hierfür sind Ruhe und Zeit notwendig, um objektive und besonnene Entscheidungen zu treffen.

Wer jedoch nicht mehr handlungsfähig ist oder seinen Willen nicht mehr äußern kann, läuft Gefahr, Behandlungen über sich ergehen lassen zu müssen, die nicht den tatsächlichen Vorstellungen entsprechen. Gleiches gilt unter Umständen für das eigene Vermögen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist beispielsweise, dass automatisch Familienangehörige oder Ehegatten vertretungsbefugt sind. Dem ist jedoch nicht so. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können hier abhelfen und sicherstellen, dass der Wille der noch lebenden, handlungsunfähigen Person gewahrt bleibt.

Aufgrund der weitreichenden Folgen ist jedoch zwingend eine umfassende Aufklärung erforderlich, um Missbrauch vorzubeugen.

Selbiges gilt für zahlreiche Vordrucke, die online und kostenfrei erhältlich sind. Diese passen unter Umständen nicht zur konkreten und individuellen Lebenssituation. Welche Regelung wie getroffen werden kann und wann sie weniger Sinnvoll ist, kann in einem persönlichen Aufklärungsgespräch in unserer Kanzlei gemeinsam eruiert werden.

Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich regelt das Gesetz, wer wie viel erbt. Auch ein Testament schließt die gesetzlichen Regelungen nicht in jedem Falle aus. Oft weiß man jedoch nicht, ob man überhaupt von der gesetzlichen Erbfolge betroffen ist.

Ist man dann noch Mitglied einer großen Familie, wird es umso komplizierter, den angemessenen Erbteil zu ermitteln. Wie eine solche Quote berechnet wird, dass auch Adoptivkinder zu berücksichtigen sind und ab welcher Höhe eine Erbschaftssteuer anfällt, ist dabei von Fall zu Fall verschieden.

Pflichtteil

Auch, wenn man vom Erbe ausgeschlossen worden ist, kann man sich als enger Angehöriger des Erblassers noch immer auf seinen Pflichtteilsanspruch berufen. Mit diesem Anspruch gehen oft Auskunftsansprüche einher, die gegenüber den Erben geltend gemacht werden können. Auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Schenkungen müssen hierbei besonders berücksichtigt werden. In welcher Höhe dies erfolgen muss und wie der Erblasser im Vorfeld einem solchen Pflichtteilsanspruch entgegenwirken kann, ist eines der schwierigsten Problemfelder im Erbrecht.

Hinsichtlich des Pflichtteils lassen sich darüber hinaus durch vielfältige Vereinbarungen wie beispielsweise einer Pflichtteilsentziehung, einem Pflichtteilsverzicht oder aber auch einer Strafklausel in einem Berliner Testament besondere Regelungen treffen. Dies bietet sich insbesondere dann an, um Differenzen zwischen den Miterben bereits im Vorfeld zu begegnen und so ggf. einer Zerschlagung des Nachlasses vorzubeugen.

Testament

Diese sogenannte „letztwillige Verfügung“ eröffnet dem Erblasser nicht nur die Möglichkeit, die Erbeinsetzung konkret nach seinem Belieben zu bestimmen, er kann vielmehr auch durch ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung entscheiden, dass einzelne Nachlassgegenstände oder Rechte bestimmten Personen oder Organisationen zugewiesen werden sollen und hieran gewisse Auflagen knüpfen.

Ist ein Testament nicht eindeutig formuliert, hat das Nachlassgericht dieses auszulegen. Bei dieser Testamentsauslegung soll der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden. So klar dem Erblasser sein letzter Wille beim Verfassen des Testamentes erscheinen möge, so schwer ist dieser jedoch oftmals im Nachhinein für das Nachlassgericht oder den Testamentsvollstrecker zu verstehen. Ergeben sich im schlimmsten Falle Irrtümer, könnte eine Testamentsanfechtung zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung führen.

In welchen Fällen sich eine Testamentserrichtung lohnt, welche Regelungen dieses konkret enthalten sollte und was man ggf. auch gegen ein bereits errichtetes Testament unternehmen kann, sollte mit einem Fachanwalt im Einzelnen erörtert werden.

Berliner Testament

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist vor allem die Errichtung eines Berliner Testaments verbreitet. Neben der gegenseitigen Erbeinsetzung lassen sich hier insbesondere Regelungen über die Anteile der Kinder und sogar Enkelkinder treffen. Steuerliche Aspekte sollten hier auf keinen Fall außer Acht gelassen werden.

Aber auch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel kann Auswirkungen im Falle einer Heirat des überlebenden Ehepartners regeln und so beispielsweise verhindern, dass familienfremde Dritte an dem Nachlass des bereits verstorbenen Ehepartners partizipieren und damit der Erbteil der Kinder geschmälert wird.

Testamente in besonderen Lebenslagen

Ist ein Kind als potentieller Erbe überschuldet oder hat es eine Behinderung, so besteht immer die Gefahr, dass der Nachlass den Gläubigern oder Sozialhilfeträgern in die Hände fällt. In diesem Fall können ein Überschuldungstestament oder Behindertentestament dafür sorgen, dass ein Zugriff auf den Nachlass verhindert wird.

Auch ein geschiedener Ehepartner kann unter Umständen bei einem Nachlassverfahren eines gemeinsamen Kindes am Nachlass partizipieren. Dem kann mit einem Geschiedenentestament wirksam begegnet werden.

Vermächtnis, Teilungsanordnung, Auflage

Nicht immer muss eine bestimmte Person auch als Erbe eingesetzt werden, um dieser Teile des Nachlasses zufließen zu lassen.

Im Wege des Vermächtnisses können bestimmte Gegenstände oder Rechte aus dem Nachlass zugewandt werden, ohne dass der Bedachte zur Erbengemeinschaft gehört. Der Erblasser ist dabei grundsätzlich frei in der Bestimmung, wer was erhalten soll.

Teilungsanordnungen geben dem Erben Anweisungen dazu, wie sie den Nachlass untereinander aufzuteilen haben, wobei sowohl der Erbe als auch der Vermächtnisnehmer mit Auflagen belastet werden können.

Wie diese Gestaltungsmittel wirkungsvoll eingesetzt werden können, kann oft nur durch einen erfahrenen Anwalt beantwortet und umgesetzt werden.

Testamentsvollstreckung

Fällt der Nachlass einmal an, stellt sich oftmals die Frage, wer für die ordnungsgemäße Erbauseinandersetzung verantwortlich ist.

Für diesen Fall kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Wann dies sinnvoll ist und was es hier zu beachten gilt, sollte in einem ausführlichen Beratungsgespräch erörtert werden.

Vor- und Nacherbfolge

Oft möchte ein Erblasser mit der Nacherbfolge sicherstellen, dass sein Erbe über mehrere Todesfälle (Vorerben) hinweg den richtigen Adressaten (Nacherben) erreicht. An welche Bedingungen dies geknüpft sein kann und welche Vor-, aber auch Nachteile dieses Vorgehen hat, ist dabei jedoch meist unklar.

In welchen Fällen dieses erbrechtliche Gestaltungsmittel überhaupt angezeigt ist, muss im Einzelnen mit einem Fachanwalt für Erbrecht erörtert werden.

Erbschaftssteuer

Schließlich stellt sich oftmals die Frage, in welchem Umfang ein Erbe zu versteuern ist. Neben der Ausnutzung der persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge und des Familienheimvorteils im Erbfall, können lebzeitige Übertragungen und eine geschickte Gestaltung – etwa ein Nießbrauchsvorbehalt – dazu dienen, den Erben erhebliche steuern zu ersparen. Besondere Relevanz erfährt dieser Bereich im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Erbengemeinschaft

Sind mehrere Personen zu Erben berufen, so geht das gesamte Nachlassvermögen auf diese als eine Erbengemeinschaft über. Diese sogenannte Gesamthandsgemeinschaft kann nur gemeinsam über das Erbe verfügen. Es muss daher schnellstmöglich eine entsprechende Erbauseinandersetzung herbeigeführt werden. Je nach Interessenlage des betroffenen Erben kann ein wohl bedachtes Handeln erforderlich sein, um beispielsweise eine Teilungsversteigerung und damit einen möglichen Verlust von Nachlassimmobilien zu verhindern.

Unsere langjährige Erfahrung im Erbrecht hat gezeigt, dass oftmals unscheinbare Fragen eine ganze Reihe von weiteren, weitaus komplizieren Problemen mit sich bringen. Hier ohne rechtlichen Beistand einen geeigneten Lösungsansatz finden zu wollen, führt dabei oft am gewünschten Ziel vorbei und bewirkt im schlimmsten Fall das genaue Gegenteil.

Lassen Sie sich Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und überlegen Sie gemeinsam mit uns, wie Sie Schritt für Schritt Ihren Willen erreichen können.

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